Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsschluss
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte der Agentur „Island Collective GmbH“ nachfolgend in Kurzform „Agentur“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunde“ genannt, insbesondere für Dienstleistungen und/oder Werke auf dem Gebiet Marketing. Die Art der Dienstleistungen und Werke im Einzelnen ergibt sich aus der von der Agentur entwickelten Konzeption, dem Angebot und den Aktionsvorschlägen bzw. den Einzelaufträgen, sowie Kostenvoranschlägen.
§ 2 Leistungsumfang des Vertrages und Leistungsänderungen
Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages, soweit nicht im Einzelnen Abweichendes vereinbart ist. Sie gelten auch für die zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, ohne dass ihre erneute ausdrückliche Einbeziehung erforderlich ist.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sowie Änderungen und Ergänzungen dieser AGB haben nur Gültigkeit, soweit sie von der Agentur schriftlich anerkannt sind. Dies gilt auch, wenn den Geschäfts- und/oder Lieferungsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.
Die Agentur ist berechtigt, die allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit mit einer angemessenen Frist zu ändern und nach vorheriger Ankündigung die Agentur- oder Dienstleistung ganz oder teilweise einzustellen.
§ 3 Leistungs- und Mitwirkungspflichten des Kunden
Wird nach einer Präsentation kein Auftrag erteilt, so bleiben alle Leistungen, insbesondere die Präsentationsunterlagen und die darin enthaltenen Entwürfe, Werke, Ideen etc. Eigentum der Agentur. Der Kunde ist nicht berechtigt, dieses Material gleich in welcher Form, zu nutzen, zu bearbeiten oder als Grundlage zur Herstellung eigenen Materials zu nutzen. Der Kunde hat, falls es nicht zur Auftragserteilung kommt, alle in seinem Besitz befindlichen Präsentationsunterlagen unverzüglich an die Agentur zurückzugeben.
Falls kein Auftrag erteilt wird, bleibt es der Agentur vorbehalten die präsentierten Ideen, Werke, Entwürfe etc. für andere Projekte und Kunden zu verwenden.
Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen und/oder Angeboten an Dritte, sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Nutzung durch den Kunden oder seiner Bevollmächtigten, verpflichtet den Kunden zur Honorarzahlung in Höhe der betreffenden Leistung. Diese orientiert sich an dem Angebot der Agentur oder, sofern ein solches noch nicht vorliegt, an den marktüblichen Konditionen.
§ 4 Vergütung
Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart, wird auf der Grundlage der Stundensätze der Agentur nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Kostenvoranschläge und Kalkulationen sind nicht verbindlich; Überschreitung der vorläufigen Kalkulation oder des Kostenvoranschlages von mehr als 10% werden dem Kunden mitgeteilt. Die Honoraransprüche der Agentur entstehen auch dann, wenn die jeweiligen Leistungen zuvor nicht durch einen KVA von der Agentur veranschlagt worden sind. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Kostenvoranschläge und Angebote haben eine grundsätzliche Gültigkeit von 7 Tagen, es sei denn es ist auf dem Kostenvoranschlag oder Angebot anders vermerkt. Alle Preisangaben verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig.
Teilhonorare und Abschlagszahlungen können entstehen, wenn die Arbeiten in Teilen abgeliefert werden oder sich der Auftrag über einen längeren Zeitraum erstreckt. Bei Aufträgen größeren Umfangs ist ein angemessener Vorschuss zu leisten. Eine unentgeltliche Tätigkeit, vor allem die kostenfreie Schaffung von Entwürfen, findet nicht statt.
Nach Rechnungszugang ist die Zahlung sofort und ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu entrichten. Die Geltendmachung weiteren Vertragsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Sollte die Erfüllung des Zahlungsanspruchs gefährdet sein, kann die Agentur sofortige Zahlungen aller offenen, einschließlich der noch nicht fälligen Rechnungen, verlangen. Noch nicht ausgelieferte Ware oder Leistungen können in diesem Falle von der Agentur zurückgehalten und die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen eingestellt werden. Auch dann, wenn der Kunde trotz verzugsbegründenden Mahnungen keine Zahlung leistet, stehen der Agentur diese Rechte zu. Die Agentur behält sich vor, fällige Rechnungen an Zahlungsdienstleister abzutreten.
§ 5 Lieferbedingungen und Gefahrübergang
Wird ein Auftrag aus Gründen, welche die Agentur nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt, ist die Agentur berechtigt, ein Ausfallhonorar in Höhe von mindestens 30 % des vereinbarten Netto-Gesamthonorars zu berechnen, ohne dass es eines Schadensnachweises bedarf. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Agentur tatsächlich kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Agentur seinerseits bleibt vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen. Wird ein bereits begonnener Auftrag nicht fertig gestellt, ohne dass die Agentur dies zu vertreten hat, so steht ihr neben der Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen auch ein Anspruch in Höhe von mindestens 10 % des auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistungen entfallenden vereinbarten Netto-Honorars zu, ohne dass es eines Schadensnachweises bedarf. Den Parteien bleibt vorbehalten, einen niedrigeren bzw. höheren Schaden nachzuweisen.
Ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung ist der Kunde nicht berechtigt, Forderungen gegen die Agentur an Dritte abzutreten. Gegen diese Ansprüche und die Ansprüche Dritter kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Fremdleistungen / Vermittlung von Dienstleistungen
Die Agentur haftet nicht für Leistungsstörungen und Schäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt und/oder die im Angebot ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet sind.
Soweit die Agentur als Vermittler von Dienstleistungen, künstlerischen Darbietungen usw. tätig ist, verpflichtet sich der jeweilige Kunde, die hergestellten Kontakte nicht für den Abschluss von Direktgeschäften zu nutzen. Diese Verpflichtung des Kunden beginnt mit Auftragsbestätigung und bis einschließlich 24 Monate nach Auftragsende. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist die Agentur so zu behandeln, als wäre das unerlaubte Direktgeschäft durch die Agentur vermittelt worden. Es besteht in diesem Fall Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsprovision in Höhe der Kosten die der Kunde für das konkrete Vermittlungsgeschäft gezahlt hätte.
Bei erfolgreicher Vermittlung durch die Agentur wird eine Handlingpauschale in Höhe von 15% auf den Nettopreis der Dienstleistung fällig.
Ist die Agentur im Namen und im Auftrag des Kunden vermittelnd tätig, so hat der Kunde Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung (z.B. der Veranstaltung) anfallen, wie zum Beispiel GEMA, örtliche Abgaben (z.B. Transportkosten, Zölle) o.Ä. direkt zu tragen.
Von der Agentur eingeschaltete Dienstleister, Künstler, oder sonstige Dritte sind nicht deren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen. Die diesbezüglichen Verträge werden ausschließlich im Namen des Kunden abgeschlossen. Insofern wird die Agentur lediglich als Vermittler tätig. Für die engagierten Dienstleister, Künstler, oder sonstige Dritte und für die Erfüllung ihrer Leistungen übernimmt die Agentur keine Haftung.
§ 7 Vertraulichkeit
Die Treuebindung der Agentur an den Kunden verpflichtet die Agentur zu einer objektiven, auf die Zielsetzung des Kunden ausgerichteten Beratung sowie einer dementsprechenden Auswahl dritter Unternehmen, z. B. für Produktionsvorgänge. Sofern der Kunde sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter unter Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Kunden.
Die Agentur ist zur Geheimhaltung aller ihr bei der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Kunden verpflichtet.
§ 8 Urheber- und Nutzungsrechte
Sämtliche von der Agentur angefertigten Entwürfe, Zeichnungen, Druckvorlagen, Konzepte, Ideen etc. sind urheberrechtlich geschützte Werke i. S. d. § 2 UrhG, und zwar selbst dann, wenn diese nicht die Erfordernisse des § 2 UrhG erfüllen.
Sämtliche Leistungen der Agentur dürfen deshalb nicht ohne Zustimmung der Agentur genutzt, bearbeitet oder geändert werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen von Entwürfen, Druckvorlagen, Konzepten, Ideen etc. ist nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung ist der Kunde verpflichtet eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars an die Agentur zu zahlen.
Im Falle einer Rechteübertragung richtet sich deren Umfang in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen bzw. dem Vertragszweck; § 31 Abs. 5 UrhG findet entsprechend Anwendung.
Die Rechte gehen erst mit vollständiger Zahlung des Gesamtauftrages auf den Kunden über. Ohne weitere Absprache ist der Kunde nur berechtigt, die Entwürfe oder sonstigen Leistungen/Werke der Agentur in dem Umfang zu nutzen, der in dem jeweiligen KVA und/oder Rechnung vorgesehen war. War Gegenstand des Auftrages nur der Entwurf eines Werbemittels oder einer Kampagne, nicht jedoch seine Schaltung, erwirbt der Kunde nicht das Recht, den jeweiligen Entwurf für Werbezwecke und Umsetzung zu nutzen. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Agentur. Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.
Bei Veröffentlichungen wird die Agentur in üblicher Form als Urheber genannt. Von jeder Veröffentlichung wird der Kunde der Agentur mindestens drei Belegexemplare bei Druckerzeugnissen oder Weblinks unaufgefordert und kostenlos zuschicken.
Außerdem ist die Agentur berechtigt, von den jeweiligen Projekten Aufzeichnungen (Bild- oder Tonträger jeder Art) zu fertigen und diese zur Dokumentation, zur Aufbewahrung, für redaktionelle Zwecke und für eigene PR-Maßnahmen zu verwenden. Die Vertragsparteien genehmigen gegenseitig die Herausgabe von Pressemitteilungen, wobei der jeweilige Urheber namentlich zu benennen ist.
Das Eigentum an den Arbeitsergebnissen der Agentur geht erst mit vollständiger Bezahlung des Auftrages auf den Kunden über.
Die Agentur ist berechtigt, ihre vertragsgegenständlichen Arbeitsergebnisse vollständig oder ausschnittsweise zum Zwecke der Eigenwerbung – auch nach Beendigung der Vertragszeit – unentgeltlich zu nutzen und in Eigenwerbematerialien zu veröffentlichen. Hierin enthalten sind auch Eigenwerbekanäle in den Online-Medien wie z.b. in YouTube, Vimeo, Twitter, in eigenen Accounts auf Plattformen wie TikTok, Facebook, Instagram, anderen Social Media Plattformen oder in vergleichbaren Eigenwerbeformaten.
Der Agentur verbleibt das Recht zur Urheberbenennung. Durch Vorschläge oder Mitwirken des Kunden entsteht diesem kein Miturheberrecht, es sei denn dies wurde ausdrücklich vereinbart. Sofern die Parteien nichts abweichendes vereinbart haben, ist die Agentur berechtigt, ihren Namenszug oder ihr Logo oder sonstige geschäftlich üblichen Bezeichnungen auf den Werbemitteln des Kunden dezent und nach Abstimmung mit dem Kunden über die Form vorzunehmen, wenn sie von dem Recht Gebrauch machen will.
Die Wort-Bildmarke „Island Collective“ und das zugehörige Artwork sind Eigentum der Agentur und urheberrechtlich geschützt. Die Nutzung ist ausschließlich der Agentur vorbehalten. Die Nennung, Nutzung oder Verfremdung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung.
§ 9 Beanstandungen, Gewährleistung und Haftung
Die Agentur haftet dem Kunden auf Schadensersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit, oder bei der Verletzung von Hauptleistungspflichten.
Nach Erhalt gelieferter Produkte oder Leistungen sind diese sofort vom Kunde zu prüfen. Etwaige Fehler sind der Agentur unverzüglich mitzuteilen, ansonsten gelten die Produkte und Zwischenergebnisse als angenommen. In diesem Falle geht die Gefahr etwaiger Fehler bei der Weiterverarbeitung an den Kunden über.
Der Kunde kann Ersatzleistungen der Agentur nur dann ablehnen, wenn ihm dies aus einem wichtigen Grund nicht zuzumuten ist.
Bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen ist der Kunde verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Kunde ist verpflichtet, bei evtl. Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und den evtl. entstehenden Schaden gering zu halten.
Stellt der Kunde Räumlichkeiten und Flächen für die Durchführung bzw. die Umsetzung, wie z.B. der Veranstaltung, zur Verfügung, ist er dafür verantwortlich, dass die für die Durchführbarkeit der Veranstaltung bereitgestellten Räumlichkeiten und Flächen zugelassen und geeignet sind. Der Kunde übernimmt hierbei die Verpflichtung, evtl. erforderliche Genehmigungen einzuholen, Strecken und Flächen gegen allgemeine Gefahren zu sichern und Gefahrenquellen auszuschließen. Der Kunde übernimmt für die von ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Gelände die Verkehrssicherungspflicht. Er stellt die Agentur von jeglicher Haftung frei, die aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, aus der Beschaffenheit oder der Lage der überlassenen Räumlichkeiten und Flächen herrühren.
Die Prüfung von Rechtsfragen, insbesondere aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs- und Markenrechts ist nicht Aufgabe der Agentur, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Die Agentur haftet deshalb nicht für die rechtliche Zuverlässigkeit des Inhalts und/oder der Gestaltung der Arbeitsergebnisse. Die Agentur haftet auch nicht für die in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden.
Wird von Dritten aufgrund der Gestaltung und/oder des Inhalts des Arbeitsergebnisses der Agentur das Recht auf Unterlassung oder Schadensersatz u. ä. in Anspruch genommen, stellt der Kunde die Agentur von der Haftung frei.
Der Versand von Unterlagen erfolgt auf eigene Gefahr des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung innerhalb des gleichen Ortes oder durch Mitarbeiter bzw. Fahrzeuge von der Agentur erfolgt. Die Agentur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.
Liefertermine sind nur gültig, wenn die Agentur diese ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Im Falle eines Verzugs ist eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Der Kunde kann nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Ein Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes verlangt werden. Der Auftragswert berechnet sich aus der Eigenleistung ausschließlich der Auslagen für technische Nebenkosten.
Falls sich eine durch den Kunden zugesicherte Bereitstellung von für die Erstellung des Produktes benötigten Informationen, Material oder Freigaben verzögert, verschieben sich dementsprechend auch zugesagte Lieferzeiten.
§ 10 Fremd- und Nebenkosten
Fremd- und Nebenkosten, wie die Kosten für die Einschaltung von Fotografen, Grafikern, Designern u. ä. sowie Aufwendungen für Telefon, Kurier, Reisespesen u. ä. sind gegen Nachweis gesondert zu vergüten, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Die Agentur ist auch berechtigt, alle zur Auftragserfüllung erforderlichen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu vergeben. Hierzu gehören auch Kosten wie die Künstlersozialversicherungs-Abgabe.
Künstlersozialabgaben, Zölle oder sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Kunden weiterberechnet.
§ 11 Schlussbestimmungen
Alle personenbezogenen Daten, die die Agentur zur Abwicklung des Auftrags zur Verfügung gestellt werden, sind gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz gegen missbräuchliche Verwendung geschützt. Der Kunde erklärt seine Einwilligung zur Speicherung der Daten, die zur Abwicklung des Auftrags erforderlich sind.
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist der Sitz der Agentur, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Gerichtsstand gilt auch für andere als die eben genannten Personen, wenn der Auftragnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, sofort nach Vertragsschluss seinen Wohn- und/oder Geschäftssitz aus dem Inland verlegt, oder sein Wohn- und/oder Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Eine unwirksame Klausel ist durch ergänzende Auslegung nach Möglichkeit durch eine Regelung zu ersetzen, die deren Zweck möglichst nahe kommt. Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftragnehmern deutsches Recht anwendbar.
Island Collective GmbH
Stand: 25.05.2023